Aktuelles


31.08.2017

Vollmacht: Urkunde notwendig oder Beglaubigung ausreichend?

Vollmachten und Grundbuchrechtsverkehr. Mit einer anwaltlich gefertigten Gesamtvollmacht kann der Vollmachtgeber entscheiden, wie weit er seinen Bevollmächtigten zu Grundstücksgeschäften legitimiert. 

Prinzipiell gilt für Vollmachten Formfreiheit – es geht also auch mündlich. Juristen empfehlen allerdings die Schriftform, um Zweifel und Schwierigkeiten im Rechtsverkehr zu vermeiden. Sollen Grundstücksgeschäfte frei getätigt werden, so ist eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht notwendig. So die allgemeine Meinung. Allerdings ist bereits seit Jahren rechtlich klargestellt, dass dafür eine Unterschriftsbeglaubigung durch eine Betreuungsbehörde auf einer Vorsorgevollmacht genügt.

Ein Vollmachtgeber kann sich entscheiden, ob er dem Bevollmächtigten freie Hand bezüglich Grundstücksgeschäften gibt oder dies kontrolliert legitimiert. Für die Legitimation, dies ohne Abstimmung mit dem Gericht machen zu können, lässt er die Vollmacht von einem Notar beurkunden oder beglaubigen oder von einer Betreuungsbehörde beglaubigen. Ohne Beurkundung oder Beglaubigung der Vorsorgevollmacht werden Grundstücksgeschäfte oder auch Firmenverkäufe über das Betreuungsgericht abgewickelt und dafür ein sogenannter Ergänzungsbetreuer bestellt. Ist eine Betreuungsverfügung vorhanden, ist das meist dieselbe Vertrauensperson die auch in der Vorsorgevollmacht genannt wird.

Im § 29 der Grundbuchordnung heißt es dazu: "Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden." "Für den üblichen Grundbuchverkehr, also beispielsweise Immobilienverkäufe, genügt es demnach", so Rechtsanwalt Norbert Schönleber, kooperierender Anwalt der JURA DIREKT, "eine Vollmacht behördlich beglaubigen zu lassen. Das geschieht üblicherweise über eine Unterschriftsbeglaubigung. Eine Beurkundung ist hierfür laut geltendem Recht ausdrücklich nicht erforderlich. Dies gilt ebenfalls für Eintragungsbewilligungen ins Handelsregister. Die Berechtigung ergibt sich aus § 12 Absatz 1 Handelsgesetzbuch." 


Wer kann beglaubigen?
Notare können auch vom Vollmachtgeber beigebrachte Vorsorgevollmachten beglaubigen, ebenso wie Urkundspersonen in Behörden. Im Paragraph 6 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG) heißt es dazu: "Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen." Die Kosten bei Behörden sind dafür auf zehn Euro festgelegt.


Mehrfach durch Rechtsprechung bestätigt
In den letzten Jahren haben unter anderem das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, das OLG Jena und das OLG Naumburg mehrfach entschieden, dass eine behördliche Unterschriftsbeglaubigung auf einer Vorsorgevollmacht dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO für den Grundbuchverkehr genügt. Das OLG Karlsruhe hat 2015 (11 Wx 71/15 = BeckRS 2015, 18531) beschlossen, dass dies auch für Vorsorgevollmachten gilt, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten – sogenannte transmortale Vollmachten.


Vorteil freie Wahl
Mit einer anwaltlich gefertigten Gesamtvollmacht kann der Vollmachtgeber entscheiden, wie weit er seinen Bevollmächtigten zu Grundstücksgeschäften frei oder kontrolliert handeln lassen möchte. "Ohne Unterschriftsbeglaubigung", erläutert Rechtsanwalt Schönleber, " kann sich der Bevollmächtigte durch die Kombination mit einer Betreuungsverfügung als Betreuer einsetzen lassen und in Abstimmung mit dem Gericht zum Wohle des Vollmachtgebers kontrolliert Immobilienverkäufe oder auch den Verkauf von Geschäftsanteilen vornehmen. Mit Unterschriftsbeglaubigung kann er in diesen Bereichen frei handeln. "Je nach individueller Situation kann der Vollmachtgeber mit einer anwaltlichen Vorsorgevollmacht dazu passend wählen, ob er Bevollmächtigte zu großen Vermögenswerten kontrolliert oder eigenver- antwortlich handeln lassen möchte. "Dabei, so Schönleber", kann kontrollierte Legitimation auch den Bevollmächtigten schützen."

Weitere Informationen erhalten Sie über die spezielle Seite zum Thema Vollmacht - erben & schenken - Testament.

» weiterlesen

13.07.2017

Der letzte Wille – Testament erstellen, aber wie?

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte gesetzliche Erbfolge nimmt auf individuelle Wünsche des Erblassers keine Rücksicht. Wer seinem letzten Willen Geltung verschaffen möchte, muss also ein rechtsgültiges Testament errichten.


Wichtig ist dabei, dass man die strengen Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beachtet. In rein formeller Hinsicht ist ein Testament dann wirksam, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen ist das Hinzufügen einer Überschrift, wie beispielsweise „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ sowie die Angabe des Ortes und des Datums, an dem es errichtet wurde. Selbstverständlich muss der Verfasser eines Testaments „testierfähig“ sein, also nicht unter einer Einschränkung seiner geistigen Gesundheit leiden. In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass die Angehörigen, die im Testament nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden, mit allen Mitteln versuchen, dieses juristisch anzugreifen. Gerade bei Testamentserstellern in fortgeschrittenem Alter wird dann schnell die Testierfähigkeit wegen Demenz angezweifelt. Schon allein deswegen ist es dringend angezeigt, die Erstellung eines Testaments nicht auf die lange Bank zu schieben.


Erben ausdrücklich festlegen

Wer sich mit dem Gedanken trägt, ein Testament zu errichten, dem ist folgende Vorgehensweise empfohlen. Zunächst muss man sich über seine Vermögensverhältnisse klarwerden und dies gegebenenfalls einmal vollständig zusammenstellen. In einem zweiten Schritt muss die Überlegung angestellt werden, wer welche Anteile an dem Vermögen erhalten soll. Sinnvoll ist es dann einen Fachmann zu Rate zu ziehen, um späteren Verständnisschwierigkeiten des Testaments vorzubeugen. Oftmals verteilt ein Erblasser in seinem Testament nur einzelne Vermögenspositionen, ohne genau festzulegen, wer sein Erbe ist. In formeller Hinsicht ist es jedoch unerlässlich, zumindest einen Erben ausdrücklich als solchen festzulegen. Sollen neben diesem auch weitere Personen bedacht sein, so empfiehlt es sich, entsprechende Vermächtnisse anzuordnen. Damit ist für den Nachlassrichter klar: Der Erbe erhält einen Erbschein und hat dann im Weiteren die Verpflichtung, die den anderen Personen am Nachlass zugedachten Vermächtnisse entsprechend zu verteilen.


Notar oder Fachanwalt für Erbrecht

Rechtliche Hilfestellung kann ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Erbrecht geben. Ein Testament kann jedoch auch vollständig durch einen Notar errichtet werden. Im zweiten Fall muss es der Erblasser dann lediglich noch unterschreiben. Während jedoch das Honorar für den beratenden Anwalt individuell vereinbart werden kann, sind Notare an die für sie geltende Kostenordnung gebunden. So verlangen Notare bei einem Vermögen von ca. 500.000 Euro für das Testament 935 Euro, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Erstellen Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemeinsam ein Testament, fällt der doppelte Betrag an. Bei einem Vermögen von einer Million Euro kostet ein Einzeltestament 1.735 Euro, das von Ehegatten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern 3.470 Euro, jeweils wieder zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. 


Testament beim Nachlassgericht hinterlegen

Wichtig ist, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden wird. Das notarielle Testament kommt automatisch in die amtliche Hinterlegung und wird im Zentralen Testamentsregister (www.testamentsregister.de) registriert. Es ist dringend zu empfehlen auch handschriftliche Testamente zum Nachlassgericht in die Verwahrung zu geben. Die Kosten hierbei betragen einschließlich der Registrierung im Zentralen Testamentsregister einmalig 90 Euro.


Check: Brauche ich ein Testament?

In folgenden Konstellationen ist die Errichtung eines Testaments zu empfehlen:

  • wenn von den Quoten der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll
  • bei minderjährigen Kindern, um die Handlungsbefugnis des Erben nicht einzuschränken 
  • wenn Ehegatten kinderlos sind, da ansonsten Eltern und Geschwister miterben können
  • bei behinderten Kindern, damit ihnen die Vorteile aus der Erbschaft
  • bleiben und nicht an den Sozialhilfeträger gehen 
  • bei Patchworkfamilien, da ansonsten streitanfällige Erbengemeinschaften entstehen
  • in Fällen der Auslandsberührung, da ansonsten gegebenenfalls eine fremde Rechtsordnung im Erbfall gilt
  • bei Immobilien im Nachlass, da ansonsten Streit über die Verwaltung bzw. Verwertung bis hin zur Versteigerung droht
  • bei wohlhabenden Familien bzw. Unternehmern, um steuerliche negative Folgen zu vermeiden
  • bei Partnern ohne Trauschein, da diesen gegenseitig kein gesetzliches Erbrecht zusteht

Autor Jan Bittler ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Heidelberg sowie Geschäfts-führer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV)

» weiterlesen

07.07.2017

Altersvorsorge mit Herausforderung: das Langlebigkeitsrisiko

Die Lebenserwartung ist eines der meist unterschätzen Risiken. Oft geht man bei der Einschätzung der eigenen Lebens-erwartung von den Eltern aus. Ein nüchterner Blick auf die Fakten macht den Trugschluss aber deutlich:
Waren im Jahr 2016 in Deutschland über 17,5 Millionen Menschen über 65 Jahre alt, sollen es Schätzungen zufolge bis 2050 mehr als 23,2 Millionen sein (Zahlen des statistischen Bundesamtes). Denn laut einer Studie des statistischen Bundeamtes hat sich die Lebenserwartung seit 1960 in Deutschland um mehr als eine ganze Dekade verlängert. So schön ein langes Leben auch ist, es bringt für die Gesellschaft sowie die gesetzliche und private Altersvorsorge einige strukturelle und wirtschaftliche Probleme mit sich. Schon jetzt sind einige dieser Probleme in unserer Gesellschaft zu erkennen. So reicht die ausgezahlte gesetzliche Rente nur noch in den seltensten Fällen zur Sicherung des Lebensstandards.

Wir stehen also vor großen Herausforderungen was die finanzielle Absicherung im Ruhestand angeht!

Quelle: statistisches Bundesamt


Liquiditätsbedürfnis im Alter als wichtigster Faktor der Altersvorsorge

Statistisch betrachtet erreichen Frauen und Männer heute ein durchschnittliches Alter von knapp 80 Jahren. Die Konsequenz: Schon heute beziehen Ruheständler im Durchschnitt doppelt so lange ihre Rente als vor 40 Jahren. Daraus ergeben sich verschiedene Probleme eines davon wird sein, dass bei den meisten Menschen das Vermögen im Ruhestand für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards nicht ausreichen wird. Ein Grund dafür wird auch sein, weil aufgrund der steigenden Lebenserwartung die Ausgaben für Konsum und Gesundheit steigen werden. So wird häufig dabei darüber hinaus vergessen, dass Verbraucher auch im Rentenalter definitiv noch ein Liquiditätsbedürfnis haben. Die in der heutigen Niedrigzinsphase häufig als sichere und lohnenswert gepriesene Kapitalanlage, die Immobilie, kann meist das Liquiditäts-bedürfnis nicht decken. Zwar ist mit dem Haus oder der Eigentumswohnung ein Sachwert vorhanden, doch diese Werte stehen im Zweifelsfall nicht als liquides Kapital zur Verfügung und es können trotz (z.T. großem) vorhandenem Vermögen Liquiditätsengpässe entstehen. Ein Patentrezept für die richtige Vorsorge im Alter gibt es nicht. Aber es sind bestimmte Anforderungen zu definieren, die ein funktionierendes Altersvorsorgekonzept erfüllen muss. Dazu gehören u.a. die Absicherung für den Fall, länger zu leben als erwartet, der Schutz des bereits erzielten Kapitalzuwachses, Definition und Bereitstellung des vorhanden Liquiditätsbedarfs und der Ausgleich der Inflation. Insbesondere das Thema Flexibilität ist wichtig, um die Kontrolle über das angelegte Vermögen zu haben um sich Wünsche erfüllen zu können oder für etwaige Notfälle. Auch ändert sich das Rendite-Risiko-Profil einer Anlage in diesem Betrachtungszeitraum. Die Risiken sollen minimiert sein und dennoch besteht das Ziel, stabile Erträge zu erwirtschaften. Dabei ist die Einfachheit, die Transparenz und die Vertrautheit der Produkte wichtig.

Nicht zuletzt sollte geklärt werden, ob und welcher Kapitalstock im Todesfall an die Hinterbliebenen weiter gegeben werden soll. So sind auch Fragen abseits von Finanzen und Versicherungen, wie z.B. gegenseitige Vollmachten, das rechtssichere Testament, Erben und Schenken, die passende Wohnsituation, und ggf. die rechtzeitige Nachfolgerplanung in diesem sog. Lebensplanungskonzept unbedingt zu berücksichtigen. Grundsätzlich lässt sich das finanzielle Gesamtkonzept so zusammenfassen, dass Ihre Lebensfinanzplanung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen familiären Situation und Ihrer finanziellen Zielsetzung einen angemessenen und nachhaltigen Ertragsstrom über den gesamten Zeitraum des Ruhestands bis zum Tod gewährleisten soll. Diesen theoretischen Anforderungen stehen die Wünsche für die Rentenphase gegenüber. Die Aufgabe des Beraters ist es deshalb genau diese zum Teil sich korrelierenden Bereiche deutlich zu machen, aufzuzeigen und in Ihren persönlichen Lebensplan zu integrieren.


In welchem Alter sollte der Ruhestand geplant werden?

Generell gilt, je früher man mit der Altersvorsorge begonnen hat, desto leichter wird es den finanziellen Ruhestand zu planen. Wenn bereits ein „Polster“ angelegt ist, geht es hauptsächlich darum, Korrekturen und Anpassungen in Bezug auf die Ziele und Wünsche im Ruhestand vorzunehmen.

Ab 50+ ist es ratsam sich deshalb ersten Überlegungen zu widmen:
  • welchen Liquiditätsbedarf habe ich voraussichtlich?
  • reicht das Renten-Einkommen bis zum Ende?
  • ist mein gespartes Kapital gesichert?
  • wie möchte ich meinen Lebensabend verbringen?
  • was möchte ich meinen Hinterbliebenen hinterlassen?

Grundsätzlich ist jeder Zeitpunkt der Richtige um sich mit diesem Thema auseinander zu setzten! In welcher Lebensphase befinden Sie sich gerade? Sprechen Sie uns auf Ihre Möglichkeiten an!


» weiterlesen

05.07.2017

Urteil des Bundesfinanzhofs: steuerlicher Freibetrag für Pflegende Angehörige

Kinder, die Vater oder Mutter im Alter unentgeltlich und persönlich pflegen, können sich künftig über Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer freuen. Am 05.07.2017 veröffentlichte der BFH sein Urteil, dass Kinder nach deren Tod nun erstmals einen Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen können. Dass diese laut Gesetz zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet seien, ändere daran nichts. Grundsätzlich wurde vom Bundesgerichtshof bereits in zahlreichen Fällen festgelegt, dass Kinder zahlen müssen, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse nicht ausreichend sind (Az: XII 607/12 oder XII ZR 148/09).

Im vorliegenden Streitfall hatte die Klägerin ihre Mutter auf eigene Kosten etwa zehn Jahre lang bis zu deren Tod gepflegt. Zum Nachlass der Mutter gehörte unter anderem ein Bankguthaben in Höhe von rund 786.000 €. Bei der Erbschaftssteuer berief sich die Frau gem. §13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz auf einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro. Hier heißt es: "Steuerfrei bleiben ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;"

Der BFH entschied zudem, dass der Begriff "Pflege" grundsätzlich weit auszulegen ist. Er umfasse "die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person“. Es sei daher nicht nötig, dass der Vererbende im Sinne des Gesetzes pflegebedürftig war oder ihm eine Pflegestufe zugeordnet war.


Urteil mit großer praktischer Bedeutung

Kinder haben laut Gericht auch deshalb Anspruch auf den Pflegefreibetrag, weil der Gesetzgeber „ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person“ honorieren und die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen verbessern wolle. Die erbrachte Pflegeleistung ergibt sich nicht zwangsläufig aus besagter Unterhaltspflicht. Hieraus ergebe sich nämlich nur der „Barunterhalt zur Deckung des Lebensbedarfs“, stellten die Richter fest. Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich dem Urteil zufolge nach den Umständen des Einzelfalls. So muss die Hilfsbedürftigkeit des Erblasser, sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der tatsächlich erbrachten Pflegeleistung schlüssig dargelegt werden. Die sog. Feststellungslast liegt somit bei demjenigen, der den Freibetrag beanspruchen möchte.

Das Urteil ist den Münchner Richtern zufolge beim Erben von großer praktischer Bedeutung: Erben können den Pflege-freibetrag demnach auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Vererbende zwar pflegebedürftig, aber wegen seines eigenen Vermögens nicht unterhaltsberechtigt war.
» weiterlesen